Vorsicht vor Abmahnungen:

5 rechtliche Stolperfallen beim Versand von Newslettern

Warnschild "Vorsicht Stolpergefahr"
Schnell übersieht man eine rechtliche Stolperfalle. ©iStockphoto.com/xyno6

Der Newsletter ist nach wie vor eines der wirkungsvollsten Werbemittel im Internet. Er ist schnell erstellt, erreicht ein großes Publikum und der Versand kostet nichts. Doch immer wieder erhalten Versender von Newslettern eine Abmahnung; zumeist aufgrund eines kleinen, vermeidbaren Fehlers.

Vorsicht: Die folgende Aufstellung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt, hilft aber dabei, diese Stolperfallen bereits im Vorfeld zu umschiffen. Gerne unterstützen wir Dich auch beim Versand Deines Newsletters oder E-Mailings.

1. Fehlendes Impressum im Newsletter

Wie auch bei Homepages ist für Newsletter ein Impressum rechtlich vorgeschrieben, um eine Möglichkeit der schnellen Kontaktaufnahme mit dem Versender zu ermöglichen. Dieses sollte daher Namen, Anschrift, Vertretungsberechtigte, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Handelsregister- und Umsatzsteuernummer (sofern vorhanden) enthalten (siehe §5 TMG).

2. Name als Pflichtfeld bei der Anmeldung

Häufig werden Newsletter mit dem Namen des jeweiligen Empfängers personalisiert. Daher wird oft bereits bei der Anmeldung ein entsprechendes Eingabefeld für Namen oder andere persönliche Daten angezeigt. Zu beachten gilt, dass diese Felder nicht als Pflichtfelder ausgelegt sein dürfen. Aufgrund des Prinzips der Datenminimierung (siehe Art. 5 Abs. 1c DSGVO) darf lediglich die E-Mail Adresse Voraussetzung für die Anmeldung sein.

3. Adressherkunft aus Bestandsdaten

Zu gerne werden E-Mail Adressen von Bestandskunden und Geschäftspartnern in die Empfängerliste aufgenommen, ohne dass entsprechende Personen ihr Einverständnis dazu gegeben haben. Diese Vorgehensweise ist allerdings nur unter bestimmten Bedingungen (siehe §7 Abs. 3 UWG) gestattet. So müssen die Adressen durch einen Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an den jeweiligen Kunden erhalten worden sein. Es dürfen in dem Newsletter nur eigene Produkte beworben werden, die dem verkauften ähneln oder diesen ergänzen. Zudem darf der Empfänger der Verwendung seiner Adresse nicht widersprochen haben. Am allerwichtigsten ist aber die Tatsache, dass der Kunde bereits bei Erhebung sowie bei jeder Verwendung der Adresse auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden muss. Da dies oft nicht gegeben ist, empfehlen wir ein nachträgliches Double-OptIn.

4. Fehlende Pflichtinformationen bei der Anmeldung

Bereits bei der Anmeldung muss für den jeweiligen Benutzer erkennbar sein, was der Inhalt des Newsletters ist und in welchem zeitlichen Abstand er versendet wird. Zudem muss er darauf hingewiesen werden, dass eine Abmeldung jederzeit möglich ist. Ein entsprechender Hinweis könnte z.B. wie folgt lauten: Ja, ich möchte dem monatlich erscheinenden Newsletter mit Informationen rund um die Produktpalette von go4u.de Webdesign erhalten. Dem Versand des Newsletters an meine Adresse kann ich jederzeit, z.B. per E-Mail, widersprechen.

5. Diskrepanz zum Datenschutzhinweis

Viele Websites beinhalten eine Datenschutz-Unterseite. Dort findet man oft den Hinweis, dass die gesammelten, persönlichen Daten nicht zu Werbezwecken verwendet werden. Dies ist bei der Verwendung der Daten zum Versand von Newslettern natürlich nicht mehr korrekt. Daher sollte solch ein Text entsprechend angepasst werden.

Gerne unterstützen wir Dich bei der Planung und
Durchführung effektiver Dialogmaßnahmen.

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